JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 22.06.2004, Aktenzeichen: 3 Ss OWi 350/04
| Leitsatz: | Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes hat der Betroffene regelmäßig hinzunehmen. Derartige Nachteile rechtfertigen daher kein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes, sondern grundsätzlich nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z.B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage. Geht der Tatrichter davon aus, dass der Betroffene auch während eines Zeitraums von zwei Wochen keinen Fahrer beschäftigen kann, muss er diese Annahme durch tatsächlichen Feststellungen belegen. |
| Rechtsgebiete: | BKatV |
| Vorschriften: | BKatV § 4, |
| Stichworte: | Fahrverbot, Absehen, berufliche Gründe, Urlaub, Beschäftigung eines Fahrers, |
| Verfahrensgang: | AG Herford vom 25.11.2003 |
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