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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 22.05.2006, Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. IX 53/06 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. IX 53/06

Beschluss vom 22.05.2006


Leitsatz:Allein der Umstand, dass der Antragsteller zur Verkürzung des Verfahrens beigetragen hat, führt nicht dazu, dass das Verfahren stets als "besonders umfangreich" angesehen werden muss. Der Antragsteller muss für einen Beitrag zur Verkürzung des Verfahrens einen besonderen zusätzlichen zeitlichen Aufwand erbracht haben.
Rechtsgebiete:RVG
Vorschriften:RVG § 51,
Stichworte:Pauschgebühr, besondere Schwierigkeit, besonderer Umfang, Dauer der Hauptverhandlung, verfahrensabkürzende Tätigkeit, zeitlicher Aufwand,

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