JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 22.05.2003, Aktenzeichen: 15 W 98/03
| Leitsatz: | Wird in einer Teilungserklärung das Sondereigentum als "Pkw-Garage (Einstellplatz)" beschrieben und sind in dem als Anlage beigefügten Aufteilungsplan die betreffenden Garagengebäude zwar eingezeichnet, jedoch handschriftlich gestrichen und mit dem Vermerk versehen "Stellplätze keine Garagen", so besteht ein unauflösbarer Widerspruch zwischen Teilungserklärung und Aufteilungsplan, der der Entstehung von Sondereigentum entgegensteht. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 7 Abs. 4 Nr. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Essen 9 T 111/02 vom 13.01.2003 AG Essen-Borbeck 19 II 4/00 vom 17.07.2002 |
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