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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 22.05.2003, Aktenzeichen: 15 W 98/03 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 98/03

Beschluss vom 22.05.2003


Leitsatz:Wird in einer Teilungserklärung das Sondereigentum als "Pkw-Garage (Einstellplatz)" beschrieben und sind in dem als Anlage beigefügten Aufteilungsplan die betreffenden Garagengebäude zwar eingezeichnet, jedoch handschriftlich gestrichen und mit dem Vermerk versehen "Stellplätze keine Garagen", so besteht ein unauflösbarer Widerspruch zwischen Teilungserklärung und Aufteilungsplan, der der Entstehung von Sondereigentum entgegensteht.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 7 Abs. 4 Nr. 1,
Verfahrensgang:LG Essen 9 T 111/02 vom 13.01.2003
AG Essen-Borbeck 19 II 4/00 vom 17.07.2002

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