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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 22.05.2002, Aktenzeichen: 2 Ss OWi 200/02 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ss OWi 200/02

Beschluss vom 22.05.2002


Leitsatz:Bei Anordnung eines Fahrverbots müssen grundsätzlich Feststellungen zu den persönlichen, insbesondere den beruflichen Verhältnissen des Betroffenen getroffen werden. Anderenfalls ist es dem Rechtsbeschwerdegericht nämlich nicht möglich zu prüfen, ob die Verhängung eines Fahrverbots, etwa wegen besonderer Umstände in den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen, eine unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat darstellt.
Rechtsgebiete:StVO, BKatV, StPO
Vorschriften:StVO § 37, BKatV § 2, StPO § 267,
Stichworte:Bedingte Entlassung, zeitnahe Entscheidung, zu frühe Entscheidung über die bedingte Entlassung zum 2/3 Zeitpunkt,
Verfahrensgang:LG Iserlohn

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