JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 22.05.2001, Aktenzeichen: 5 Ws 204/01
| Leitsatz: | Leitsatz Zur Annahme von Fluchtgefahr ist es nicht erforderlich, dass der Angeklagte der Hauptverhandlung räumlich fern bleibt. Es genügt vielmehr, dass er - bei körperlicher Anwesenheit in der Hauptverhandlung - sich in einen Zustand der Verhandlungsunfähigkeit versetzt. Auch die Möglichkeit nach § 231 a StPO zu verfahren, steht dem Erlass eines Haftbefehls nicht entgegen. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 112, |
| Stichworte: | Haftbeschwerde, Fluchtgefahr, Einnahme, |
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