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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 22.05.2001, Aktenzeichen: 5 Ws 204/01 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 5 Ws 204/01

Beschluss vom 22.05.2001


Leitsatz:Leitsatz

Zur Annahme von Fluchtgefahr ist es nicht erforderlich, dass der Angeklagte der Hauptverhandlung räumlich fern bleibt. Es genügt vielmehr, dass er - bei körperlicher Anwesenheit in der Hauptverhandlung - sich in einen Zustand der Verhandlungsunfähigkeit versetzt. Auch die Möglichkeit nach § 231 a StPO zu verfahren, steht dem Erlass eines Haftbefehls nicht entgegen.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 112,
Stichworte:Haftbeschwerde, Fluchtgefahr, Einnahme,

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