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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 22.04.2008, Aktenzeichen: 5 Ss 127/08 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 5 Ss 127/08

Beschluss vom 22.04.2008


Leitsatz:Wenn das Tatgericht auf Freispruch erkennt, obwohl nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten ein ganz erheblicher Tatverdacht besteht, muss es in seiner Beweiswürdigung und deren Darlegung die ersichtlich möglicherweise wesentlichen gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Erwägungen einbeziehen und in einer Gesamtwürdigung betrachten.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 261, StPO § 267,
Stichworte:Beweiswürdigung, Zweifelssatz, Anforderungen, Urteilshründe, Lücke,
Verfahrensgang:LG Essen, 24 Ns 21 Js 298/06 (169/07) vom 04.12.2007
AG Essen, vom 02.07.2007

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