( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 22.04.2008, Aktenzeichen: 3 Ss OWi 582/07 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 3 Ss OWi 582/07

Beschluss vom 22.04.2008


Leitsatz:Schweigt das Hauptverhandlungsprotokoll über die Verlesung einer Urkunde (hier: Messprotokoll), so gilt diese als nicht erfolgt.

Bei der Verhängung einer relativ hohen Geldbuße, wie es jedenfalls bei der Verhängung einer Geldbuße von 750,00 ¤ der Fall ist, ist es erforderlich, dass die Leistungsfähigkeit des Betroffenen berücksichtigt wird, da es von ihr abhängt, wie empfindlich oder nachhaltig die Geldbuße den Täter trifft.
Rechtsgebiete:StPO, OWiG
Vorschriften:StPO § 249, StPO § 267, StPO § 344, OWiG § 79,
Stichworte:Messprotokoll, Verlesung, Urkundenbeweis, Geldbuße, hohe, wirtschaftlichen Verhältnisse, Vorsatz, Feststellungen,
Verfahrensgang:AG Lübbecke, vom 25.05.2007

Volltext

Um den Volltext vom OLG-HAMM – Beschluss vom 22.04.2008, Aktenzeichen: 3 Ss OWi 582/07 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-hamm/olg-hamm-beschluss-vom-22-04-2008-az-3-ss-owi-58207

"OLG-HAMM - 22.04.2008, 3 Ss OWi 582/07" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN