JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 22.04.2008, Aktenzeichen: 1 VAs 20/08
| Leitsatz: | Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, von dem Vollstreckungsplan abzuweichen und den Verurteilten unmittelbar in eine Justizvollzugsanstalt des offenen Vollzuges zu laden, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Das OLG hat deshalb gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG nur zu prüfen, ob bei der Ermessensentscheidung fehlerfrei verfahren wurde. Dies enthebt die Vollstreckungsbehörden aber nicht von der Verpflichtung, auch das Resozialisierungsinteresse eines Verurteilten bei ihrer Entscheidung mit zu berücksichtigen. |
| Rechtsgebiete: | StVollzG, EGGVG |
| Vorschriften: | StVollzG § 8, EGGVG § 28, |
| Stichworte: | Strafvollzug, Verlegung, anderes Bundesland, Ermessensentscheidung, |
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