JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 22.02.2006, Aktenzeichen: 11 WF 406/05
| Leitsatz: | Versäumt ein Ehegatte, seinen Anspruch auf Zugewinnausgleich im Scheidungsverbundverfahren geltend zu machen, kann er dem Antrag des anderen Ehegatten auf Teilungsversteigerung der gemeinsamen Immobilie, die nahezu das gesamte Vermögen darstellt, nicht mehr gemäß § 771 ZPO widersprechen, denn er hat nach dem scheidungsbedingten Wegfall des Zustimmungserfordernisses gemäß § 1365 BGB kein die Veräußerung hinderndes Recht mehr. Eine Fortwirkung des Zustimmungserfordernisses wie in den Fällen der Abtrennung des Zugewinnausgleichsverfahrens aus dem Verbund ist nicht anzunehmen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Vorschriften: | ZPO § 771, BGB § 1365, |
| Verfahrensgang: | AG Unna 12 a F 566/05 vom 30.11.2005 |
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