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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 22.02.2005, Aktenzeichen: 3 Ss OWi 61/05 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 3 Ss OWi 61/05

Beschluss vom 22.02.2005


Leitsatz:Die Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung muss mitteilen, mit welcher Art von Kraftfahrzeug (Lkw, Pkw) der Betroffene gefahren ist und den Geschwindigkeitsverstoß begangen hat, da die Rechtsfolgen eines Geschwindigkeitsverstoßes hinsichtlich der einzelnen Fahrzeugarten unterschiedlich sein können.
Rechtsgebiete:StVO, StPO
Vorschriften:StVO § 3, StPO § 267,
Stichworte:Geschwindigkeitsüberschreitung, Fahrzeugart, Feststellungen, Mitteilung,
Verfahrensgang:AG Minden vom 19.10.2004

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