JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 22.02.2005, Aktenzeichen: 3 Ss 19/05
| Leitsatz: | Bei einer 35 Minuten nach einem Unfallereignis entnommenen Blutprobe mit einem Mittelwert von 2,22 Promille ist die Frage einer verminderten Schuldfähigkeit auch bei Trunkenheitsfahrten regelmäßig zu erörtern. Das tatrichterliche Urteil muss in einem solchen Fall Feststellungen zum Tatzeitpunkt, zum Trinkende und zur Frage der auch hier in Betracht kommenden Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration enthalten. |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Vorschriften: | StGB § 21, StPO § 267, |
| Stichworte: | verminderte Schuldfähigkeit, Trunkenheitsfahrt, Feststellungen, Strafzumessung, |
| Verfahrensgang: | AG - Strafrichter - Bielefeld vom 04.11.2004 |
Um den Volltext vom OLG-HAMM – Beschluss vom 22.02.2005, Aktenzeichen: 3 Ss 19/05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OLG-HAMM - 22.02.2005, 3 Ss 19/05" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum