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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 22.02.2005, Aktenzeichen: 3 Ss 19/05 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 3 Ss 19/05

Beschluss vom 22.02.2005


Leitsatz:Bei einer 35 Minuten nach einem Unfallereignis entnommenen Blutprobe mit einem Mittelwert von 2,22 Promille ist die Frage einer verminderten Schuldfähigkeit auch bei Trunkenheitsfahrten regelmäßig zu erörtern. Das tatrichterliche Urteil muss in einem solchen Fall Feststellungen zum Tatzeitpunkt, zum Trinkende und zur Frage der auch hier in Betracht kommenden Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration enthalten.
Rechtsgebiete:StGB, StPO
Vorschriften:StGB § 21, StPO § 267,
Stichworte:verminderte Schuldfähigkeit, Trunkenheitsfahrt, Feststellungen, Strafzumessung,
Verfahrensgang:AG - Strafrichter - Bielefeld vom 04.11.2004

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