JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 22.02.2001, Aktenzeichen: 2 Ws 9/01
| Leitsatz: | Leitsatz Der Begriff des Geheimnisses im Sinn von § 203 StGB enthält drei Elemente, und zwar das Geheimsein, den Geheimhaltungswillen und das objektive Geheimhaltungsinteresse. Gibt der Betroffene ein Geheimnis bewusst und zielgerichtet an einen Personenkreis weiter, fehlt es am Geheimhaltungswillen. |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Vorschriften: | StGB § 203, StPO § 172, |
| Stichworte: | Klageerzwingungsverfahren, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Verletzung eines Privatgeheimnisses, Begriff des Geheimnisses, |
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