JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 22.02.2001, Aktenzeichen: 2 Ws 37/01
| Leitsatz: | Leitsatz Dem Nebenkläger steht gegen ein Urteil, durch das die Berufung des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen worden ist, ein Rechtsmittel nicht zu. Er kann daher auch die Kostenentscheidung dieses Urteils nicht anfechten. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 400, StPO § 329, StPO § 464, |
| Stichworte: | Beschwerde, Kostenentscheidung, Nebenkläger, Zulässigkeit, Verwerfung der Berufung wegen Ausbleiben des Angeklagten, |
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