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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 22.01.2009, Aktenzeichen: 5 Ws 300/08 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 5 Ws 300/08

Beschluss vom 22.01.2009


Leitsatz:Ein Beschuldigter, der einen gegen ihn erlassenen Haftbefehl erfolglos mit der Haftbeschwerde angefochten hat, dann aber nach Durchführung des Hauptverfahrens unter Aufhebung des Haftbefehls freigesprochen wird, muss trotz einer auf Grund der in der Beschwerdeentscheidung zu ihren Lasten getroffenen Kosten- und Auslagenentscheidung den auf das Beschwerdeverfahren entfallenden Teil der notwendigen Verteidigerkosten nicht selbst tragen.
Rechtsgebiete:VV RVG, RVG, StPO, StrEG
Vorschriften:VV RVG Nr. 4113, RVG § 52, StPO § 467, StPO § 473, StrEG § 2,
Stichworte:Haftbeschwerde, Kostenentscheidung,, Freispruch, Kostentragungspflicht,
Verfahrensgang:LG Essen, vom 16.06.2008

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