JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 22.01.2003, Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1148/02
| Leitsatz: | 1. Bei der Verwertung von Voreintragungen eines Betroffenen im Rahmen der Fahrverbotsentscheidung sind grundsätzlich das Datum des Erlasses des Bußgeldbescheides und das seiner Rechtskraft anzugeben. 2. Das Absehen von einem nach der BußgeldkatalogVO indizierten Fahrverbot ist nicht bei Vorliegen einer "Härte außergewöhnlicher Art" möglich. Vielmehr reichen dazu schon "erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher oder durchschnittlicher Umstände" aus. |
| Rechtsgebiete: | StPO, BKatV |
| Vorschriften: | StPO § 267, BKatV § 2, |
| Stichworte: | Fahrverbot, Voreintragungen, erforderliche Feststellungen, Absehen vom Fahrverbot, Vielzahl von Härten, |
| Verfahrensgang: | AG Herne-Wanne vom 10.10.2002 |
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