JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 22.01.2002, Aktenzeichen: 3 (s) Sbd. 1 - 4/01
| Leitsatz: | Der Streit zwischen zwei Jugendgerichten darüber, an welchem Ort ein Kurzarrest zu vollstrecken ist, von dessen Klärung gemäß § 85 Absatz 1 JGG in Verbindung mit § 90 Absatz 2 Satz 2 JGG abhängt, welches er beiden Jugendgerichte als Vollstreckungs- und Vollzugsleiter für die Vollstreckung des verhängten Jugendarrestes zuständig ist, betrifft keine jugendrichterlichen Fragen, sondern eine Justizverwaltungsfrage, die durch die Justizverwaltung zu entscheiden ist. Eine Zuständigkeitsbestimmung durch das OLG kommt daher nicht in Betracht. |
| Rechtsgebiete: | StPO, JGG |
| Vorschriften: | StPO § 14, StPO § 19, JGG § 42, |
| Stichworte: | Zuständigkeitsstreit, Justizverwaltungssache, Vollstreckung von Jugendarrest, |
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