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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 21.12.2004, Aktenzeichen: 15 W 100/04 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 100/04

Beschluss vom 21.12.2004


Leitsatz:Beurkundet der Notar ein Angebot zum Abschluß eines Grundstückskaufvertrages, so dient die Einholung von Löschungsbewilligungen von Grundpfandrechtsgläubigern nicht dem Vollzug dieses Kaufangebotes. Eine Vollzugsgebühr gem. § 146 Abs. 1 KostO fällt deshalb nicht an.
Rechtsgebiete:KostO
Vorschriften:KostO § 146,
Verfahrensgang:LG Arnsberg 2 T 68/03 vom 15.01.2004

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