( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 21.10.2008, Aktenzeichen: 4 Ss OWi 742/08 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 4 Ss OWi 742/08

Beschluss vom 21.10.2008


Leitsatz:Verfahrensrügen müssen ohne Bezugnahme und Verweisungen begründet werden.

Zur Begründung der Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, der Einspruch des Betroffenen habe nicht wegen unentschuldigten Fernbleibens verworfen werden dürfen.
Rechtsgebiete:StPO, OWiG
Vorschriften:StPO § 344 Abs. 2 S. 2, OWiG § 80 Abs. 1,
Stichworte:Verfahrensrüge, Verbot der Bezugnahme, Aktenbestandteile, rechtliches Gehör, Verletzung rechtlichen Gehörs, Entbindung von der Erscheinenspflicht, Option der Teilnahme, Vortrag, an der Hauptverhandlung teilgenommen zu haben, Vorbringen bei Teilnahme,
Verfahrensgang:AG Tecklenburg, vom 17.07.2008

Volltext

Um den Volltext vom OLG-HAMM – Beschluss vom 21.10.2008, Aktenzeichen: 4 Ss OWi 742/08 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-hamm/olg-hamm-beschluss-vom-21-10-2008-az-4-ss-owi-74208

"OLG-HAMM - 21.10.2008, 4 Ss OWi 742/08" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN