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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 21.10.2002, Aktenzeichen: 15 W 77/02 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 77/02

Beschluss vom 21.10.2002


Leitsatz:1) Im Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ist das aus § 14 Nr. 1 WEG fließende Rücksichtnahmegebot die Grundlage für die Interessenabwägung der Beteiligten im Hinblick darauf, welche Abstände Anpflanzungen zur Grenze einer Sondernutzungsfläche einzuhalten haben.

2) Im Rahmen dieser Abwägung können die Vorschriften des landesrechtlichen Nachbarrechtsgesetzes im Sinne einer Mindestvorgabe wertend einbezogen werden.

3) Die materielle Ausschlußfrist des § 47 NachbG NW findet im Verhältnis der Wohnungseigentümer keine Anwendung. Ein Beseitigungsanspruch kann vielmehr nur aufgrund des bundesrechtlichen Rechtsinstituts der Verwirkung (§ 242 BGB) ausgeschlossen sein.
Rechtsgebiete:WEG, NachbG NW
Vorschriften:WEG § 14 Nr. 1, NachbG NW § 41, NachbG NW § 47,
Stichworte:Grenzabstand von Sträuchern im Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer,
Verfahrensgang:LG Essen 2 T 135/01 vom 08.11.2001
AG Essen-Borbeck 19 II 47/00 WEG

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