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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 21.10.2002, Aktenzeichen: 15 W 331/02 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 331/02

Beschluss vom 21.10.2002


Leitsatz:Gegen die Entscheidung des Landgerichts, durch die die sofortige Beschwerde gegen die Verwertung des Einspruchs im Ordnungsgeldverfahren nach den §§ 140 a Abs. 2 FGG, 335 a, 335 b HGB zurückgewiesen wird, ist die sofortige weitere Beschwerde auch dann ausgeschlossen, wenn geltend gemacht wird, das Erstbeschwerdegericht habe zu Unrecht von einer Vorlage gem. Art. 234 EGV abgesehen.
Rechtsgebiete:HGB, FGG
Vorschriften:HGB § 335 a, FGG § 140a Abs. 2 S. 1, FGG § 140a Abs. 1 S. 4 Halbsatz 2,
Stichworte:Rechtsmittelausschluß im Ordnungsgeldverfahren nach dem KapCoRiLiG,

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