JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 21.10.1999, Aktenzeichen: 4 Ausl. 506/98
| Leitsatz: | Ein außer Vollzug gesetzter Auslieferungshaftbefehl ist - ebenso wie ein Untersuchungshaftbefehl - ständig darauf zu prüfen, ob die weitere Aufrechterhaltung des Auslieferungshaftbefehls unter Berücksichtigung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprinzips noch gerechtfertigt ist. OLG Hamm Beschluß 21.10.1999 - (2) 4 Ausl. 506/98 (89/99) - |
| Rechtsgebiete: | IRG, StPO |
| Vorschriften: | IRG § 24 Abs. 1, IRG § 25, StPO § 116, |
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