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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 21.10.1999, Aktenzeichen: 2 Ausl. 89/99 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ausl. 89/99

Beschluss vom 21.10.1999


Leitsatz:Ein außer Vollzug gesetzter Auslieferungshaftbefehl ist - ebenso wie ein Untersuchungshaftbefehl - ständig darauf zu prüfen, ob die weitere Aufrechterhaltung des Auslieferungshaftbefehls unter Berücksichtigung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprinzips noch gerechtfertigt ist.

OLG Hamm Beschluß 21.10.1999 - (2) 4 Ausl. 506/98 (89/99) -
Rechtsgebiete:IRG, StPO
Vorschriften:IRG § 24 Abs. 1, IRG § 25, StPO § 116,

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