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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 21.09.2000, Aktenzeichen: 15 W 272/00 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 272/00

Beschluss vom 21.09.2000


Leitsatz:Leitsatz:

1. Das Grundbuchamt hat auch dann die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen, wenn im Hinblick auf die Wechselbezüglichkeit letztwilliger Verfügungen der Ehegatten in einem notariellen Testament die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB nicht eingreift, jedoch Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die individuelle Auslegung des Testaments auf der Grundlage weiterer tatsächlicher Ermittlungen zur Annahme der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen führen kann.

2. Setzen die Ehegatten für ihren Nachlaß jeweils ihre gemeinsamen Kinder als Erben ein und verbinden sie diese Verfügungen mit einem beiderseitigen Erb- und Pflichtteilsverzicht, so kann sich daraus ein Anhaltspunkt für eine gewollte Wechselbezüglichkeit ergeben.
Rechtsgebiete:GBO, BGB
Vorschriften:GBO § 35 Abs. 1, BGB § 2270,
Stichworte:Erforderlichkeit der Vorlage eines Erbscheins trotz Vorliegens eines öffentlichen Testaments,

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