JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 21.08.2008, Aktenzeichen: 3 Ws 324/08
| Leitsatz: | Werden von der Strafvollstreckungskammer mehrere Reststrafen zur Bewährung ausgesetzt, für die verschiedene Staatsanwaltschaften als Vollstreckungsbehörden zuständig sind, und greift nur eine von mehreren Vollstreckungsbehörden die Entscheidung an, so kann das Beschwerdegericht auch nur hinsichtlich der Reststrafe, für deren Vollstreckung diese Staatsanwaltschaft zuständig ist, über das Rechtsmittel entscheiden. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 454b, StPO § 311, StPO §§ 301 ff., |
| Stichworte: | Zuständigkeit mehrerer Staatsanwaltschaften in Vollstreckungssachen, Beschwerde, |
| Verfahrensgang: | LG Bielefeld, StVK P 2169/08 (22b) Bew. vom 28.07.2008 |
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