JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 21.08.2007, Aktenzeichen: 3 OBL 86/07 (42)
| Leitsatz: | Auch bei der einstweiligen Unterbringung ist die (neue) Sechsmonatsfrist der §§ 121, 122 StPO eine bloße Ordnungsvorschrift. Nach dem Wortlaut § 126a Abs. 2 Satz 2 StPO kommt es für die Unterbringungsfortdauerprüfung durch das Oberlandesgericht allein darauf an, "ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin vorliegen". Die Fortdauer der Unterbringung ist nicht an die zusätzlichen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO gebunden, nämlich dass "die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 126, StPO § 121, StPO § 122, |
| Stichworte: | Vorläufige Unterbringung, Sechsmonatsprüfung, Frist, verspätete Vorlage, Fortdauer, Gründe, |
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