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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 21.08.2003, Aktenzeichen: 2 Ss 347/03 

OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ss 347/03

Beschluss vom 21.08.2003


Leitsatz:1. Wird mit der Verfahrensrüge geltend gemacht, der Tatrichter habe, ohne zuvor auf diese Möglichkeit hinzuweisen, durch vorläufige Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Verfahrensstoff bei der Verurteilung des Angeklagten zu seinen Lasten verwertet, ist die Verfahrensrüge nur dann ausreichend begründet, wenn auch vorgetragen wird, in welchem Verfahrensstadium das Verfahren eingestellt worden ist.

2. Die (ggf. zulässige) Berücksichtigung von durch vorläufige Einstellung ausgeschiedenen Verfahrensstoff bei der Beweiswürdigung setzt voraus, dass der Tatrichter diesen prozessordnungsgemäß festgestellt hat.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 154, StPO § 344, StPO § 261, StPO § 267,
Stichworte:Verfahrensrüge, ausreichende Begründung, Teileinstellung, rechtlicher Hinweis, Berücksichtigung bei der Beweiswürdigung,
Verfahrensgang:AG Bochum vom 09.12.2002

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