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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 21.07.2005, Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 115/05 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 115/05

Beschluss vom 21.07.2005


Leitsatz:Die Strafvollstreckungskammer muss das Begehren des Gefangenen, den für erwiesen erachteten Sachverhalt und die von der Vollzugsbehörde zugrunde gelegten entscheidungserheblichen Tatsachen in den Gründen des Beschlusses wenigstens in gedrängter Form darlegen, damit eine rechtliche Überprüfung anhand der tatrichterlichen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer ermöglicht wird. Diese Anforderungen sind auch durch das siebte Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes vom 23. März 2005 nicht grundlegend geändert worden.
Rechtsgebiete:StVOllzG
Vorschriften:StVOllzG § 116,
Stichworte:Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, Bezugnahme, Anforderungen an die Entscheidung,
Verfahrensgang:LG Bielefeld vom 02.05.2005

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