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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 21.06.2004, Aktenzeichen: 2 Ws 180/04 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ws 180/04

Beschluss vom 21.06.2004


Leitsatz:Die in sich geschlossene Schilderung der vom Antragsteller als strafbar erachteten Handlung kann bei einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Sinn des § 172 StPO nicht ganz oder nur teilweise durch eine Bezugnahme auf den Akteninhalt oder auf dem Antrag beigefügte Anlagen ersetzt werden. Eine Bezugnahme ist unzulässig, wenn erst durch Kenntnisnahme vom Inhalt der in Bezug genommenen Anlagen oder sonstigen Schriftstücke die erforderliche geschlossene Sachverhaltsdarstellung erreicht wird.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 172,

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