JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 21.05.2001, Aktenzeichen: 22 W 23/01
| Leitsatz: | 1. § 529 III ZPO betrifft in entsprechender Anwendung für das Prozesskostenhilfeverfahren nur die Frage, welcher Senat des Oberlandesgerichts (allgemeiner Zivilsenat oder Familiensenat) über die Beschwerde zu entscheiden hat. 2. Das Rechtsmittelgericht ist durch § 529 III ZPO im Prozesskostenhilfeverfahren nicht gehindert, die erstinstanzliche Zuständigkeit im Rahmen der Prüfung, ob die beabsichtigte Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, anders zu beurteilen, als es das erstinstanzliche Gericht getan hat. 3. Streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer Vereinbarung, die güterrechtliche und unterhaltsrechtliche Regelungen enthält, so handelt es sich um eine Familiensache gem. § 23 b I 2 Nr. 6 und 9 GVG. Dies gilt nicht nur dann, wenn die Feststellung der Nichtigkeit der Regelungen begehrt wird, sondern auch dann, wenn ein eigentumsrechtlicher (§ 985 BGB) oder bereicherungsrechtlicher (§ 812 ff BGB) Anspruch geltend gemacht wird, zu dessen Begründung die Nichtigkeit der Regelungen behauptet wird. Beschluss des 22. Zivilsenates vom (22 W 23/01) Mitgeteilt von ROLG Aschenbach |
| Rechtsgebiete: | GVG, ZPO |
| Vorschriften: | GVG § 23 b I 2 Nr. 6, GVG § 23 b I 2 Nr. 9, ZPO § 529 III, |
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