JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 21.03.2006, Aktenzeichen: 3 Ws 102/06
| Leitsatz: | 1. Zur Auferlegung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses. 2. Bloß Verdächtige, wenn sie nicht als Beschuldigte belehrt sind oder zunächst Zeugenstellung haben, auch wenn sie später zu förmlichen Beschuldigten werden oder Drittgeschädigte und auch Mitbeschuldigte haben keine Ansprüche nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz. |
| Rechtsgebiete: | StPO, StrEG |
| Vorschriften: | StPO § 467, StrEG § 5, StrEG § 6, |
| Stichworte: | Einstellung des Verfahrens, Kostenentscheidung, Auferlegung der Kosten auf die Staatskasse, Unschuldvermutung, Strafrechtsentschädigung, Beschuldigter, |
| Verfahrensgang: | LG Bielefeld vom 01.02.2006 |
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