JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 21.03.2006, Aktenzeichen: 1 VAs 8/06
| Leitsatz: | Die Zurückstellung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zum Zwecke einer Therapie kann nur zurückgestellt werden, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt oder sonst feststeht, dass die Tat, die Gegenstand des Urteils ist, nicht nur anlässlich, sondern aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde. |
| Rechtsgebiete: | BtMG |
| Vorschriften: | BtMG § 35, |
| Stichworte: | Strafvollstreckung, Zurückstellung, Therapie, Betäubungsmittelabhängigkeit, |
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