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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 21.03.2002, Aktenzeichen: 2 Ss 149/02 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ss 149/02

Beschluss vom 21.03.2002


Leitsatz:Liegen die Voraussetzungen für die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe vor, ist auch im Berufungsverfahren zwingend eine Gesamtstrafenbildung vorzunehmen und darf dies grundsätzlich nicht dem Verfahren nach § 460 ff. StPO überlassen werden.
Rechtsgebiete:StGB, StPO
Vorschriften:StGB § 55, StPO § 460,
Stichworte:Unterlassene Gesamtstrafenbildung, Berufungsverfahren, nachträgliche Gesamtstrafenbildung,
Verfahrensgang:LG Bochum

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