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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 21.02.2005, Aktenzeichen: 2 Ss 29/05 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ss 29/05

Beschluss vom 21.02.2005


Leitsatz:Die StPO räumt bei der Ablehnung eines Beweisantrages auf Vernehmung eines so genannten Auslandszeugen dem Gericht nur hinsichtlich des Ablehnungsgrundes eine Erleichterung ein. Das Verfahren der Ablehnung entspricht hingegen dem üblichen Verfahren für die Ablehnung von Beweisanträgen.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 244,
Stichworte:Beweisantrag, Auslandszeuge, Ablehnung, Ablehnungsgrund, Verfahren, Begründung des Beschlusses,
Verfahrensgang:LG Bochum vom 30.09.2004

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