JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 21.01.2003, Aktenzeichen: 15 W 461/02
| Leitsatz: | 1) Wird ein mit einer Grunddienstbarkeit belastetes Grundstück mit anderen Grundstücken vereinigt (§ 890 Abs. 1 BGB), so erstreckt sich die bestehende Belastung nicht auf die anderen Teile des neuen Grundstücks. 2) Wird bei der Anlegung des Loseblattgrundbuchs die Beschränkung der Belastung auf die dem früheren Grundstück entsprechende Teilfläche nicht übernommen, so wird das Grundbuch unrichtig; an die Veräußerung der herrschenden Grundstücke kann sich ein gutgläubiger Erwerb in Ansehung der Grunddienstbarkeit anschließen. 3) Weist das Rechtsbeschwerdegericht die Sache zur abschließenden Entscheidung über die Eintragung eines Amtswiderspruchs an das Grundbuchamt zurück, so kann es gleichzeitig gem. § 76 GBO das Grundbuchamt zur Eintragung eines vorläufigen Amtswiderspruchs anweisen. |
| Rechtsgebiete: | BGB, GBO |
| Vorschriften: | BGB § 890 Abs. 1, BGB § 894, BGB § 1023, GBO § 53, GBO § 76, |
| Verfahrensgang: | LG Bielefeld 25 T 754/00 vom 07.11.2002 |
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