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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 20.12.2004, Aktenzeichen: 2 Ss OWi 808/04 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ss OWi 808/04

Beschluss vom 20.12.2004


Leitsatz:Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit dem Ziel, einem akut erkrankten Patienten erste Hilfe zu leisten, kann nach § 16 OWiG gerechtfertigt sein. Allerdings muss eine solche Gefahrenlage tatsächlich gegeben sein und darf nicht - ohne weiteres - nach der Einlassung des Betroffenen als unwiderlegbar angenommen werden.
Rechtsgebiete:OWiG
Vorschriften:OWiG § 16,
Stichworte:Geschwindigkeitsüberschreitung, Notstand, Rechtfertigung,
Verfahrensgang:AG Bochum vom 23.09.2004

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