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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 20.12.2004, Aktenzeichen: 15 W 369/04 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 369/04

Beschluss vom 20.12.2004


Leitsatz:1) Eine Öffnungsklausel der Teilungserklärung deckt nicht nur eine abstrakte normähnliche Änderung des Kostenverteilungsschlüssels für die Zukunft, sondern auch Regelungen, durch die im Einzelfall (Genehmigung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans) von dem in der Gemeinschaftsordnung vorgesehenen Kostenverteilungsschlüssel abgewichen wird.

2) Ein Wohnungseigentümer hat kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Beschlußanfechtungsantrag, der sich gegen einen Beschluß der Eigentümerversammlung richtet, durch den gegenüber einem anderen Wohnungseigentümer eine Abmahnung wegen gemeinschaftswidrigen Verhaltens ausgesprochen worden ist.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 18 Abs. 2 Nr. 1, WEG § 23 Abs.,
Stichworte:gemeinschaftsordnungsdurchbrechende Kostenverteilung im Einzelfall,
Verfahrensgang:LG Dortmund 11 T 34/04 vom 19.07.2004
LG Dortmund 11 T 49/04 vom 19.07.2004
LG Dortmund 11 T 50/04 vom 19.07.2004
AG Dortmund 281 II 85/03 WEG

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