JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 20.11.2008, Aktenzeichen: 3 Ss 469/08
| Leitsatz: | Der Tatbestand der Nachstellung gemäß § 238 StGB ist nur erfüllt, wenn die Tat als Taterfolg zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers führt. Insoweit ist die bloße Feststellung des Tatgerichts, das Opfer sei "mit seinen Nerven am Ende" gewesen und habe Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz beantragt, nicht aus. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 238, |
| Stichworte: | Stalking, Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, Schwere, erforderliche Feststellungen, |
| Verfahrensgang: | AG Detmold, vom 11.07.2008 |
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