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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 20.11.2006, Aktenzeichen: 15 W 166/06 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 166/06

Beschluss vom 20.11.2006


Leitsatz:1) Ist in der Vergangenheit (zeitlich vor dem Beschluss des BGH vom 20.09.2000) ein mehrheitlicher Eigentümerbeschluss gefasst worden, demzufolge jeder Wohnungseigentümer die Kosten für die Sanierung seines Balkons bis zur Betonplatte selbst zu tragen hat, ist die Gemeinschaft auch dann nicht gehindert, im Wege eines abändernden Zweitbeschlusses die Instandhaltungslast insoweit wieder in eigene Regie zurück zu übernehmen, wenn ein einzelner Miteigentümer Kosten für die Sanierung des zu seiner Wohnung gehörenden Balkons zwischenzeitlich bereits aufgewendet hat.

2) Ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht eine solche Beschlussfassung aber nur dann, wenn sie sich nicht darauf beschränkt, die geänderte Regelung für die Zukunft in Kraft zu setzen, sondern auch eine Übergangsregelung für die bereits durchgeführte Balkonsanierung trifft, die dem Grundsatz der notwenigen Gleichbehandlung der Miteigentümer sowie der Gewährung von Vertrauensschutz gegenüber früher getroffenen gemeinschaftlichen Regelungen Rechnung trägt.

3) Eine danach erforderliche Regelung über die Erstattung der von einem einzelnen Wohnungseigentümer bereits aufgewendeten Kosten kann durch gerichtliche Entscheidung nach § 43 Abs. 2 WEG ersetzt werden.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 21 Abs. 4, WEG § 43 Abs. 2,
Stichworte:Abändernder Zweitbeschluss zur Balkonsanierung,
Verfahrensgang:LG Bochum 7 T 10/06 vom 19.04.2006
AG Bochum 71 II 91/05 vom 23.08.2005

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