JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 20.10.2008, Aktenzeichen: 4 Ss OWi 553/08
| Leitsatz: | Im Regelfall führt die Unterzeichung der Rechtsbeschwerdebegründung mit dem Zusatz "i.V." zur Unwirksamkeit, weil der in Vertretung unterzeichnende Rechtsanwalt durch den Vertreterzusatz im Zweifel deutlich macht, inhaltlich die volle Verantwortung für die Rechtsbeschwerdebegründung nicht übernommen zu haben. |
| Rechtsgebiete: | OWiG, StPO, StVZO |
| Vorschriften: | OWiG § 80, StPO § 345 Abs. 2, StVZO § 31 a Abs. 3, |
| Stichworte: | Rechtsbeschwerdebegründung, Unterzeichnung mit Zusatz i.V., Unterzeichnung durch Vertreter, Übernahme der vollen Verantwortung, Unzulässigkeit, Hauptverhandlung ohne Verteidiger, Anforderungen an das Rügevorbringen, Terminsverlegungsantrag, Mitteilung der Entscheidung des Gerichts, Ablehnung der Terminsverlegung, kurzfristige Beauftragung eines auswärtigen Anwalts, Aushändigung eines Fahrtenbuches, tatsächlich vorhandenes Fahrtenbuch, erfasst ist das nicht geführte Fahrtenbuch, |
| Verfahrensgang: | AG Coesfeld, vom 05.10.2007 |
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