JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 20.09.2007, Aktenzeichen: 3 Ss OWi 900/06
| Leitsatz: | Im Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG müssen sowohl die Umstände, die nach Auffassung des Betroffenen sein Fernbleiben in der Hauptverhandlung entschuldigen sollten, als auch die Erwägungen des Tatrichters, diese nicht als genügende Entschuldigung anzusehen, so ausführlich und vollständig dargelegt werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Urteilsgründe die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu überprüfen vermag. |
| Rechtsgebiete: | OWiG, StPO |
| Vorschriften: | OWiG § 74, StPO § 267, |
| Stichworte: | Verwerfungsurteil, inhaltliche Anforderungen, Begründung, |
| Verfahrensgang: | AG Marl vom 19.05.2006 |
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