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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 20.09.2001, Aktenzeichen: 23 W 342/01 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 23 W 342/01

Beschluss vom 20.09.2001


Leitsatz:Wird an einen prozeßleitend geladenen Zeugen vorab die Frage gestellt, ob er überhaupt etwas zum Beweisthema sagen könne, so liegt darin bzw. in der Antwort des Zeugen noch kein die Beweisgebühr auslösender Beginn der Beweisaufnahme.
Rechtsgebiete:BRAGO
Vorschriften:BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3,
Stichworte:noch kein Beginn der Beweisaufnahme bei der vorab gestellten Frage an den prozeßleitend geladenen Zeugen, ob er überhaupt zum Beweisthema etwas sagen könne,
Verfahrensgang:LG Essen 3 O 333/00

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