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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 20.09.2001, Aktenzeichen: 15 W 30/01 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 30/01

Beschluss vom 20.09.2001


Leitsatz:Gegenstand der Vergütung nach § 150 KostO ist die Erstellung einer Bescheinigung. Es kommt nicht darauf an, in wie viele Register der Notar Einsicht nehmen oder wie viele Registerauszüge er auswerten muß, um die eine Bescheinigung zu erstellen.
Rechtsgebiete:KostO, BNotO
Vorschriften:KostO § 150 Nr. 2, BNotO § 21 Abs. 1 Nr. 2,
Stichworte:Vergütung bei Einsichtnahme in mehrere Register,
Verfahrensgang:LG Essen 7 T 279/00
LG Essen 328/00

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