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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 20.08.2003, Aktenzeichen: 11 WF 134/03 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 11 WF 134/03

Beschluss vom 20.08.2003


Leitsatz:Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Wiederholung eines abgelehnten Prozesskostenhilfeantrages, der allein dem Zweck dient, nach Ablauf der Beschwerdefrist bei unveränderten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen die versäumte Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten und mit den notwendigen Belegen versehenen Vordrucks nach § 117 IV ZPO zu ermöglichen, dessen Fehlen gerade Grund für die Zurückweisung des ersten Prozesskostenhilfeantrages war.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 117 IV, ZPO § 127 II,
Verfahrensgang:AG Bottrop 13 F 203/02 vom 21.07.2003

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