JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 20.08.2003, Aktenzeichen: 11 WF 134/03
| Leitsatz: | Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Wiederholung eines abgelehnten Prozesskostenhilfeantrages, der allein dem Zweck dient, nach Ablauf der Beschwerdefrist bei unveränderten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen die versäumte Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten und mit den notwendigen Belegen versehenen Vordrucks nach § 117 IV ZPO zu ermöglichen, dessen Fehlen gerade Grund für die Zurückweisung des ersten Prozesskostenhilfeantrages war. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 117 IV, ZPO § 127 II, |
| Verfahrensgang: | AG Bottrop 13 F 203/02 vom 21.07.2003 |
Um den Volltext vom OLG-HAMM – Beschluss vom 20.08.2003, Aktenzeichen: 11 WF 134/03 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OLG-HAMM - 20.08.2003, 11 WF 134/03" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum