JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 20.07.2006, Aktenzeichen: 15 W 142/05
| Leitsatz: | Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage wird, auch wenn er nicht zugleich Wohnungseigentümer ist, ist durch § 25 Abs.5 WEG, noch durch § 181 BGB gehindert, als Stellvertreter einzelner Wohnungseigentümer an der Beschlussfassung über seine erneute Bestellung mitzuwirken. Dies gilt auch dann, wenn mit der Beschlussfassung über die erneute Bestellung zugleich über den Abschluss des Verwaltervertrages abgestimmt wird. |
| Rechtsgebiete: | WEG, BGB |
| Vorschriften: | WEG § 25 Abs. 5, BGB § 181, |
| Verfahrensgang: | LG Essen 9 T 118/04 vom 15.02.2005 AG Essen 195 II 7/04 WEG |
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