JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 20.07.2000, Aktenzeichen: 1 Ws 206/00
| Leitsatz: | Leitsatz: 1. Eine nachträgliche und mit Rückwirkung versehene Bestellung als Pflichtverteidiger kommt nach Rücknahme der Berufung nicht mehr in Betracht. 2. Dies gilt auch dann, wenn rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens ein Antrag auf Beiordnung gestellt und dieser - nach dem später erfolgten ergänzenden Vortrag möglicherweise zu Unrecht - vom Vorsitzenden der Strafkammer abgelehnt worden ist. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 140, StPO § 473, |
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