JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 20.06.2001, Aktenzeichen: 8 Sch 2/00
| Leitsatz: | 1. Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist eine Aufrechnung auch nach neuem Schiedsverfahrensrecht zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn die Aufrechnung die im Schiedsspruch titulierte Forderung nur teilweise zum Erlöschen bringt. 2. Für eine Vollstreckungsabwehrklage gegen die Entscheidung, die einen Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, ist gemäß §§ 767 Abs. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ebenfalls das Oberlandesgericht zuständig. 3. Erhebt der Antragsgegner im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung materielle Einwendungen, so ist im Regelfall eine mündliche Verhandlung geboten. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 767, ZPO § 1060, ZPO § 1062, |
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