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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 20.05.2008, Aktenzeichen: 5 Ss OWi 325/08 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 5 Ss OWi 325/08

Beschluss vom 20.05.2008


Leitsatz:Die Urteilsgründe wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung bedürfen dann, wenn die Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasergerät während der Dunkelheit durchgeführt worden ist, einer nachvollziehbaren Darlegung des Tatrichters, warum trotz widriger Verhältnisse vernünftige Zweifel an der Zuordnung des Fahrzeugs nicht bestehen, jedenfalls dann, wenn der Betroffene wie vorliegend die richtige Zuordnung des Fahrzeugs in Zweifel zieht.
Rechtsgebiete:StPO, StVO
Vorschriften:StPO § 267, StVO § 3,
Stichworte:Geschwindigkeitsüberschreitung, Feststellungen, Anforderungen, Urteilsgründe, standardisiertes Messverfahren,
Verfahrensgang:AG Essen, vom 20.02.2008

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