JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 20.05.2005, Aktenzeichen: 2 Ss OWi 108/05
| Leitsatz: | Von der Anordnung eines Fahrverbotes kann gem. § 4 Abs. 4 BKatV in Einzelfällen abgesehen werden, in denen der Sachverhalt zu Gunsten des Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass die Annahme eines Ausnahmefalles gerechtfertigt ist und die Verhängung des Fahrverbotes trotz der groben bzw. beharrlichen Pflichtverletzung unangemessen wäre. Derartige Umstände müssen den Feststellungen jedoch zu entnehmen sein. |
| Rechtsgebiete: | BKatV |
| Vorschriften: | BKatV § 4, |
| Stichworte: | Fahrverbot, Absehen, begründung der Entscheidung, Taxifahrer, |
| Verfahrensgang: | AG Schwerte vom 25.08.2004 |
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