JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 20.04.2009, Aktenzeichen: 1 Ws (L) 172/09
| Leitsatz: | 1. Die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens gemäß § 454 Abs. 2 StPO kann entbehrlich sein, wenn die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer (lebenslangen) Freiheitsstrafe ablehnen will und ein relativ aktuelles Gutachten vorliegt. 2. Auch der mündlichen Anhörung des Sachverständigen bedarf es in Ausnahmefällen nicht. 3. Die Strafvollstreckungskammer muss sich auch mit der - rechtswidrigen oder rechtmäßigen - Versagung von Vollzugslockerungen auseinandersetzen. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 454, |
| Stichworte: | Strafaussetzung, Bewährung, lebenslange Freiheitsstrafe, Vollzugslockerungen, Sachverständigengutachten, |
| Verfahrensgang: | LG Arnsberg, vom 21.01.2009 |
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