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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 20.04.2006, Aktenzeichen: 3 Ws 47/06 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 3 Ws 47/06

Beschluss vom 20.04.2006


Leitsatz:Die Beantwortung der Frage, ob der Verteidiger Sitzungspausen zu einer anderweitigen beruflichen Tätigkeit hätte nutzen können, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Neben der Dauer der Sitzungspause ist vor allem von Bedeutung, ob es sich um eine von vornherein zu erwartende und in ihrer Länge absehbare Pause gehandelt hat, auf die der Verteidiger sich einstellen konnte.
Rechtsgebiete:VV RVG
Vorschriften:VV RVG Nr. 4110, VV RVG Nr. 4116, VV RVG Nr. 4122,
Stichworte:Zuschlag, Terminsgebühr, Pausen, Berücksichtigung,
Verfahrensgang:LG Essen vom 02.12.2005

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